BDK verlangt jetzt einheitliches Fallbearbeitungssystem beim BKA

Nicht funktionierender polizeilicher Informationsaustausch: Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) liefert haarsträubende Beispiele | Fraglich, ob der polizeiliche Informations- und Analyseverbund jemals voll einsatzfähig sein wird. | Neuer Vorschlag: Zentrales Fallbearbeitungssystem beim BKA für die Länder, die nicht mit dem System des Marktführers arbeiten. | Was soll dadurch besser werden? | Welche Interessen verfolgt der BDK?

Stv. BDK-Vorsitzender: Informationsaustausch funktioniert nicht!

Unsere Presseanfrage an Ulf Küch, den stellvertretenden Bundesvorsitzenden des BDK – bisher leider ohne Antwort …

Wenn’s der eigenen Sache nützt …
BDK kämpft um sein Grundrecht

André Schulz zeigt Trefferwirkung: Der Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) schäumt über das am Freitag im Bundestag beschlossene Tarifeinheitsgesetz: „Die Demokratie bleibt dabei auf der Strecke und der Glaube an unser Rechtssystem“. Der Ärger ist berechtigt, wie wir meinen, denn das neue Gesetz bedroht das im Grundgesetz verbriefte Streikrecht und ist eine Gefahr für die Existenz kleiner Gewerkschaften.
Dennoch hält sich unser Mitgefühl in engen Grenzen. Was daran liegt, dass Schulz und seine Kollegen nur dann laut auf Grundrechte pochen, wenn es ihrer Sache nützt. Aber nichts dabei finden, über Jahre hinweg besonders laut, besonders aggressiv und mit unsachlichen Argumenten nach der flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung zu rufen …

Polizeigewerkschaften zur Vorratsdatenspeicherung

Vertreter der drei Polizeigewerkschaften sind schon seit Jahren unermüdlich darin, der Öffentlichkeit, den Medien und der Politik einzureden, dass Vorratsdatenspeicherung unverzichtbar sei, wenn die Polizei ihren Aufgaben bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nachkommen solle. Sie lassen dabei unter den Tisch fallen, dass (a) die Vorratsdatenspeicherung ohnehin nur für einen kleinen Teil von Straftaten angewendet werden konnte, (b) es bisher keinerlei Beleg gibt, dass die Vorratsdatenspeicherung irgendeinen Nutzen erzielt hätte und (c), dass die anlasslose Speicherung der Telekommunikationsaktivitäten aller Teilnehmer einen massiven Eingriff in die Grundrechte jedes einzelnen darstellt, wie es nach dem Bundesverfassungsgericht nun auch der EuGH inzwischen festgestellt hat.