Der polizeiliche Staatsschutz und seine Datenbanken

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Skandal! Informationen über einige Journalisten in Datenbanken des polizeilichen Staatsschutzes waren falsch bzw. nicht aktuell. Und damit rechtswidrig. Das ist fatal. Es ist allerdings überzogen, wenn die Tagesschau daraus flugs ‚Millionen rechtswidriger Daten in BKA-Datei?‘ [0] macht. Mehr Sachlichkeit und Fachwissen sind notwendig: Über die Aufgaben im polizeilichen Staatsschutz und seine Datenbanken. Danach werden Sie die unbestreitbar vorhandenen Probleme, vor allem aber deren Ursachen, besser verstehen. | Lesedauer: Ca. 25 Minuten

1 Stellung und Aufgaben des BKA im Polizeilichen Staatsschutz

Das Bundeskriminalamt, glauben viele Bürger dieses Landes, ist eine Art Superpolizei. Die Kriminaler aus Wiesbaden sind immer dann im Einsatz, wenn es um die ganz großen, schweren Straftaten geht. Um Staatsschutzdelikte und Terroristen. Das ist allenfalls teilweise richtig. Und unterschlägt die wesentliche Aufgabe des BKA, nämlich die Unterstützung der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich in den ersten beiden Paragraphen des BKA-Gesetzes:

1.1 Die allgemeinen Aufgaben des BKA

1.1.1 Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

In Paragraph 1 des BKA-Gesetzes [1] heißt es:

  1. „Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.
  2. Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.
  3. Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

[Fettungen durch den Verfasser]

1.1.2 Zentralstellenaufgaben des BKA

Und in Paragraph 2 sind die so genannten ‚Zentralstellenaufgaben‘ definiert:

  1. „Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.
  2. Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
    1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
    2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten.
  3. Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
  4. …“

1.2 Operativ-polizeiliche Aufgaben des BKA – nur im Staatsschutz

Nur in besonderen, im BKA-Gesetz [1] ausdrücklich geregelten Fällen ist das BKA auch mit der Strafverfolgung (Paragraph 4) bzw. der Abwehr von Gefahren (durch eigene (operative) Kräfte beauftragt.

1.2.1 Strafverfolgungs-Aufgaben des BKA

Das sind die im Paragraph 4 des BKA-Gesetzes geregelten Aufgaben zur STRAFVERFOLGUNG bei Fällen von internationaler und schwerer Kriminalität, die das BKA selbst so beschreibt [2]:
„Grundsätzlich sind die Landespolizeien für die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten zuständig. Das BKA nimmt jedoch in bestimmten Bereichen der internationalen und der schweren Kriminalität selbst Strafverfolgungsaufgaben wahr. Dabei wird es entweder aufgrund eigener (originärer) Ermittlungszuständigkeit oder aber aufgrund eines Auftrags tätig.
Eigene Ermittlungskompetenzen hat das BKA insbesondere in Fällen von

  • international organisiertem ungesetzlichem Handel mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln, oder
  • international organisierter Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld sowie jeweils hiermit in Zusammenhang stehenden Taten einschließlich Geldwäsche,
  • international organisiertem Terrorismus sowie in
  • besonders schweren Fällen von Computersabotage.

Bei terroristischen Straftaten übernimmt das BKA die Strafverfolgung in der Regel im Auftrag des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof (GBA). Ebenso in Fällen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Auch bei Entführungen und Geiselnahmen Deutscher im Ausland wird das BKA tätig, sofern eine zuständige Landespolizeidienststelle in Deutschland noch nicht feststeht….

1.2.2 Aufgaben der Gefahrenabwehr des BKA

Nach Paragraph 4a des BKA-Gesetzes darf das BKA zur ABWEHR VON GEFAHREN des internationalen Terrorismus tätig werden. Der Gesetzgeber hat dem BKA DAFÜR ein ganzes Bündel von Befugnissen zur Verfügung gestellt, deren Umfang schon daran zu erkennen ist, dass dafür im Jahr 2008 26 neue Paragraphen (nämlich 20a mit 20y) ins BKA-Gesetze eingefügt wurden. Darunter finden sich auch zahlreiche verdeckte Ermittlungs- bzw. Datenerhebungsbefugnisse, wie z.B. die Wohnraumüberwachung, der Staatstrojaner und umfangreiche Methoden zur Telekommunikationsüberwachung.

Diese Übersicht über die im BKA-Gesetz definierten Aufgaben des Bundeskriminalamts erscheint mir wichtig. Weil sich in Medien und der Öffentlichkeit, auch dank der schludrigen Darstellung in vielen Fernsehkrimis, immer mehr der (falsche) Eindruck verfestigt, das BKA sei die Superpolizei, die immer dann tätig wird, wenn einzelne Länder überfordert sind oder wenn es um Straftaten geht, die mehrere Länder betreffen. Während die eigentlich wesentliche Aufgabe des BKA als Unterstützer für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von Bund und Ländern und seine Zentralstellenaufgabe immer mehr in den Hintergrund gerät.

1.3 Der polizeiliche Staatsschutz im BKA und die Abteilung ST

Das BKA unterhält eine eigene Abteilung ST, die zuständig ist für den Polizeilichen Staatsschutz. Diese Abteilung befasst sich FACHLICH mit den folgenden Deliktsbereichen:

  • Politisch motivierte Kriminalität -links-
  • Politisch motivierte Kriminalität -rechts-
  • Politisch motivierte Ausländerkriminalität
  • Islamistisch motivierter Terrorismus
  • Spionage einschließlich proliferationsrelevanter Aspekte, illegaler Technologie- und Warenverkehr, Staatsterrorismus, nachrichtendienstlich / staatlich gesteuerte Cybercrime, ABC-Kriminalität
  • Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
  • [3]

Der polizeiliche Staatsschutz der Länder
Nur der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass es in den Länderpolizeibehörden ebenfalls Organisationseinheiten für den polizeilichen Staatsschutz gibt. Der große Unterschied besteht darin, dass der polizeiliche Staatsschutz der Länder im Rahmen des jeweiligen Landes SOWOHL für die Strafverfolgung, ALS AUCH für die Gefahrenabwehr aller einschlägigen Delikte zuständig ist. Das trifft so umfassend auf den polizeilichen Staatsschutz im BKA nicht zu. Die Strafverfolgungs-Aufgaben des BKA beschränken sich auf die in Par. 4 aufgelisteten Straftaten, meist von internationaler Bedeutung. Die Aufgaben der Gefahrenabwehr des BKA nach Par. 4a betreffen lediglich die Gefahren des internationalen Terrorismus.

1.3.1 Überschneidungen von Teilaufgaben in der Abteilung ST des BKA

Im BKA-Gesetz stehen an verschiedenen Stellen verschiedene allgemeine Aufgaben des Amtes: Das reicht von Strafverfolgung über Gefahrenabwehr – diese beiden Aufgaben sind fachlich begrenzt! – bis hin zur Zentralstellenaufgabe und Unterstützung der Länderpolizeibehörden und zur internationalen Zusammenarbeit.

Ein Problem des polizeilichen Staatsschutzes beim BKA und damit mit der Abteilung ST besteht darin, dass sich in dieser Abteilung alle vier Aufgabenbereiche mischen. Und sich damit die Frage stellt, ob es hier zu einer ggf. unzulässigen Überschneidung von Aufgaben und damit auch zu einer ggf. unzulässigen Anwendung von Befugnissen und ggf. unzulässigen Nutzung von Informationen und Übertretung der gesetzlichen Befugnisse durch den polizeilichen Staatsschutz im BKA kommt. Das muss natürlich ausführlicher erläutert werden:

1.3.2 Zentralstellenaufgaben im polizeilichen Staatsschutz des BKA

Die BKA-Abteilung ST unterstützt die Polizeibehörden der Länder und des Bundes sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Strafverfolgung. Es sammelt die dafür erforderlichen Informationen, wertet diese aus und stellt sie den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder (=Verbundteilnehmer) in Datenbanken zur Verfügung. In diese Datenbanken dürfen berechtigte Nutzer von allen Verbundteilnehmern Informationen einstellen, diese verändern, sowie Informationen abfragen und auswerten. Die Datenbanken enthalten also Informationen von allen Verbundteilnehmern und erlauben die Abfrage über den gesamten Informationsbestand, also „bundesweit“.

1.3.3 Strafverfolgungsaufgaben im polizeilichen Staatsschutz des BKA

„Im Bereich der Strafverfolgung ist die Abteilung ST u. a. zuständig in Fällen terroristischer Straftaten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) und § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) sowie für die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Fällen politisch motivierter Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit eines der Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes und ihrer Gäste. Darüber hinaus führt die Abteilung ST phänomenbezogene Finanzermittlungen durch.“ [aus 3] Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in §4 des BKA-Gesetzes.

1.3.4 Aufgaben der Gefahrenabwehr im polizeilichen Staatsschutz des BKA

„Der Polizeiliche Staatsschutz des BKA nimmt in Fällen des internationalen Terrorismus Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, sofern eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landesbehörde nicht erkennbar ist oder eine Landesbehörde das BKA ersucht.“[aus 3] Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in §4a des BKA-Gesetzes, die Befugnisse in diesem Zusammenhang in den Paragraphen 20a mit 20y.

1.3.5 Aufgaben im Rahmen der nationale Kooperation und Koordinierung

„Der Staatsschutz und insbesondere die Terrorismusbekämpfung sind Aufgaben, die national wie international von verschiedenen Polizeibehörden sowie von Nachrichtendiensten wahrgenommen werden. Daher ist eine intensive Kooperation auf der Grundlage bestehender Gesetze und Vereinbarungen erforderlich.
Dies wird national durch einen verpflichtenden Meldedienst, den sogenannten ‚KTA-PMK‘ gewährleistet, sowie die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern in gemeinsamen Zentren – dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) und dem Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ). Vorrangiges Ziel ist dabei die Sicherstellung eines effektiven Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Behörden unter Einhaltung des gesetzlich geforderten Trennungsgebots zwischen Polizei und Nachrichtendiensten.“
[aus 3]

1.3.6 Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit

„Die Abteilung ST vertritt den Polizeilichen Staatsschutz in Deutschland im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit. Internationale, grenzüberschreitende Phänomene wie die Politisch motivierte Kriminalität und insbesondere der internationale Terrorismus erfordern eine enge Kooperation und Koordination von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden auf internationaler Ebene. Wesentliche Plattformen hierfür sind das Europäische Polizeiamt Europol, die Police Working Group on Terrorism (PWGT) – Die Police Working Group on Terrorism (PWGT) ist ein informelles Gremium der Staatsschutzbehörden aller EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz, Norwegens und Islands, basierend auf einem „Memorandum of Understanding“ zur Förderung und Verbesserung des Informations- und Erkenntnisaustauschs und der operativen Zusammenarbeit zur Verhinderung terroristischer und politisch gewalttätiger Aktivitäten- und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol).“ [aus 3]

2 Politisch motivierte Kriminalität und der PMK-Meldedienst

Als „Politisch motivierte Kriminalität“ werden alle Straftaten bezeichnet und erfasst, die einen oder mehrere Straftatbestände der sogenannten klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
Als solche klassischen Staatsschutzdelikte gelten die folgenden Straftatbestände: §§ 80 bis 83, 84 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 130, 234a oder 241a des Strafgesetzbuches (StGB).
Auch Straftaten, die in der Allgemeinkriminalität begangen wer­den können (wie z.B. Tötungs­- und Körperverletzungsdelikte, Brandstiftungen, Widerstandsdelikte, Sachbeschädigungen), fal­len unter „Politisch motivierte Kriminalität“, wenn in Würdigung der gesamten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte für eine politische Motivation gegeben sind …“ [4] Abgekürzt wird politisch motivierte Kriminalität mit dem Kürzel ‚PMK‘.

2.1 Der PMK-Meldedienst (KPMD-PMK)

Zum 01.01.2001 wurde auf Beschluss der Innenministerkonferenz ein neuer kriminalpolizeilicher Meldedienst (=KPMD) für politisch motivierte Straftaten (=PMK) eingeführt. Er verpflichtet alle Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur zeitnahen Übermittlung von Meldungen an das BKA als Zentralstelle von politisch motivierten Straftaten in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet.

Die entsprechenden Informationen fließen (nach einem unten näher beschriebenen Verfahren) und über mehrere Medienbrüche hinweg beim BKA in die Datenbank INPOL-Fall Innere Sicherheit ein. Sie stehen dort für alle Verbundteilnehmer für Modifikationen und Löschungen solcher Informationen zur Verfügung, die der jeweilige Verbundteilnehmer selbst „besitzt“ (meist hat er sie selbst angeliefert), sowie für die Abfrage und Auswertung sämtlicher Informationen in der Datenbank.

Der Name der Datenbank lässt erkennen, dass die technische Grundlage das Informationssystem INPOL-Fall ist. Für die manuelle Erfassung, Modifizierung und Suche bzw. Auswertung nutzen die Verbundteilnehmer die browsergestützte INPOL-Fall-Benutzeroberfläche.

2.1.1 Struktur und Inhalt einer PMK-Meldung

Im Mittelpunkt der PMK-Meldung steht die festgestellte politisch motivierte Straftat. Eine solche Straftat wird in polizeilichen Informationssystemen üblicherweise beschrieben mit Detailangaben

  • zur Art der Straftat,
  • dem Tatort,
  • der Tatzeit bzw. dem Tatzeitraum,
  • einer (freitextlichen) Sachverhaltsdarstellung,
  • sowie Angaben zur polizeilichen Vorgangsbearbeitung (Vorgangskennung, sachbearbeitende Dienststelle, …)
  • und zur staatsanwaltschaftlichen Vorgangsbearbeitung (Aktenzeichen, zuständige Staatsanwaltschaft, …)

Mit der Straftat in Beziehung stehen weitere Informationsobjekte, nämlich insbesondere

  • der oder die Geschädigten (Personen, juristische Personen),
  • der oder die Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten
  • andere Personen von Relevanz
  • Ortsangaben
  • sonstige Adressangaben, wie Telefonnummern, Email-Adressen oder URLs
  • ggf. weitere Sachen im Zusammenhang mit der Straftat
  • sowie ggf. polizeiliche Maßnahmen oder andere Straftaten, die mit der hier gegenständlichen Straftat im Zusammenhang stehen

2.1.2 Das Erfassungsformular für die PMK-Meldung

Bund und Länder unterhalten eine stehende Projektgruppe für den PMK-Deliktsbereich. Dieser berät und verabschiedet regelmäßig Anleitungen heraus zur einheitlichen und korrekten Erstellung solcher Meldungen, macht Vorgaben über zu verwendende Katalogbegriffe und stellt Regeln auf über die statistisch relevanten Daten usw.
Diese Projektgruppe ist auch verantwortlich für die Vorgabe einer verbindlichen Struktur für die einzelne PMK-Meldung. Man kann sich diese Struktur vorstellen wie eine Gliederung bzw. ein Formular, das aus diversen Punkten besteht, mit denen alle relevanten Einzelinformationen zur Beschreibung einer PMK-Straftat und der damit in Beziehung stehenden Personen, Ortsangaben, Sachen usw. erfasst werden.

2.1.3 Die PMK-Erstmeldung

Jeder Verbundteilnehmer ist verpflichtet binnen kurzer, festgelegter Frist eine PMK-Erstmeldung abzugeben. Auslöser dafür ist die polizeilich, ausreichend konkrete Feststellung einer PMK-relevanten Straftat. In aller Regel erfährt als erstes eine lokale Polizeidienststelle von einer solchen Straftat und bearbeitet sie. Sie wird damit zur „sachbearbeitenden Dienststelle“. Und ist – je nach Regelung in der einzelnen Landesbehörde – verantwortlich dafür, eine PMK-Erstmeldung an die zuständige Kopfstelle – meist beim Landeskriminalamt – auf den Weg zu bringen. Dort wird die eingehende Meldung bearbeitet, ggf. auch strukturell und formell überarbeitet und auf den Weg zum BKA gebracht.

Wenn bereits bei der ersten Meldung der „Ausgang“ des Verfahrens bekannt ist, kann mit der Erstmeldung auch gleich die Abschlussmeldung vorgenommen werden.

2.1.4 Weitere Ergänzungs- und Abschlussmeldungen

Bei Straftaten, die eine umfangreichere polizeiliche Ermittlung und Aufklärung nach sich ziehen, kann es notwendig sein, zwischendurch Ergänzungsmeldungen abzugeben, wenn sich neue, melderelevante Erkenntnisse ergeben haben (wie z.B. die jetzt namentliche Feststellung eines zuvor unbekannten Tatverdächtigen oder die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen tatverdächtigen, wodurch der zum Beschuldigten wird, etc.) In solchen Fällen muss nach dem endgültigen polizeilichen Abschluss der Sachbearbeitung noch eine Abschlussmeldung gefertigt und abgegeben werden.

2.2 Die INPOL-Fall Datenbank Innere Sicherheit (IF-IS)

Die PMK-Meldungen der Verbundteilnehmer werden beim BKA in die Datenbank INPOL-Fall Innere Sicherheit eingespielt. Im Jahr 2016 gab es rund 41.000 PMK-relevante Straftaten. Zu jeder einzelnen gibt es mindestens die PMK-Erstmeldung, Das macht also die gleiche Anzahl an „Fallobjekten“, nämlich je eines für jede Straftat für dieses Jahr. Mit jedem Fallobjekt sind Personenobjekte verbunden, für die eventuell Geschädigten, sowie für bekannte bzw. nicht namentlich bekannte Tatverdächtige oder Beschuldigte.

2.2.1 Personenobjekte in der Datenbank INPOL-Fall Innere Sicherheit (IF-IS)

Seit 2010 hat die Linksfraktion im Deutschen Bundestag wiederholt Kleine Anfragen nach den Staatsschutzdateien [5] gestellt und nach der Anzahl der Personen, die in diesen Dateien gespeichert waren. Daraus ließen sich die folgenden Zahlen über die Personen(objekte) kondensieren, die in der Datenbank IF-IS insgesamt zum jeweiligen Abfrage-Zeitpunkt gespeichert waren:

11.09.2013
DBT-Drs 17/14735
29.07.2015
DBT-Drs 18/5659
12.09.2017
Dbt-Drs 18/13653
IF-IS gesamt 89.423 98.455 111.436
davon rechts 50.107 51.026 59.214
davon links 22.837 23.868 25.077
Reihe 1 = 11.09.2013 / DBT-Drs 17/8089
Reihe 2 = 29.07.2015 / DBT-Drs 18/5659
Reihe 3 = 12.09.2017 / DBT-Drs 18/13653, alle zu finden in [5]

2.2.2 INPOL-Fall-Datenbanken und die BLDS-Schnittstelle

Für INPOL-Fall-Datenbanken wurde seit 2006 beim BKA ein Importverfahren entwickelt, die sogenannte Bund-Länder-Datei-Schnittstelle (BLDS). Diese BLDS wirkt wie eine Brücke zwischen dem polizeilichen Informationssystem eines Landes / Verbundteilnehmers und der entsprechenden INPOL-Fall-Datenbank beim BKA. Informationen, die über diese Brücke = Schnittstelle angeliefert werden, können direkt aus dem Informationssystem des Verbundteilnehmers in die INPOL-Fall-Datenbank beim BKA übertragen werden. Damit entfällt die Notwendigkeit der Übermittlung der entsprechenden Informationen auf anderen Wegen (Medienbrüche!) bzw. – im schlimmsten Falle – die Notwendigkeit der erneuten Erfassung. Und die Vermeidung von Mehrfacherfassung ist ja schon seit Jahrzehnten eine häufig wiederholte Forderung an die Bund-Länder-Verbundsysteme!

Die BLDS-Schnittstellen zu den einzelnen INPOL-Fall-Datenbanken müssen angepasst sein auf die Spezifika des dort jeweils verwendeten Informationsmodells: Sie müssen insbesondere wissen,

  • welche Informationsobjekttypen in der INPOL-Fall-Datenbank verwendet werden
  • welche Attribute diese Informationsobjekte mitbringen müssen bzw. können,
  • welche Katalogbegriffe verwendet werden dürfen und
  • welche Beziehungen zwischen Informationsobjekten bestehen müssen bzw. dürfen.

Trotz dieser Unterschiedlichkeiten, die durch unterschiedliche Informationsmodelle in den INPOL-Fall-Datenbanken des BKA verursacht sind, haben diverse Bundesländer BLDS-Schnittstellen entwickelt, um damit unterschiedliche INPOL-Fall-Datenbanken zu beliefern und sich damit doppelte Erfassung zu ersparen. Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen gehören dazu, um nur einige BLDS-Verwender zu nennen. [a]

2.2.3 Können PMK-Meldungen über die BLDS-Schnittstelle angeliefert und in IF-IS eingespielt werden?

Im Jahr 2016 wurden mehr als 41.000 PMK-relevante Straftaten polizeilich bearbeitet. Es waren also weit mehr als 41.000 PMK-Meldungen auszufertigen, zu übermitteln und in die INPOL-Fall-Datenbank IS einzuspielen. Dies entspricht einem durchschnittlichen täglichen Einspielungs-Aufkommen von rund 200 PMK-Meldungen.

Umso unverständlicher ist es, dass „die Anlieferung von Daten mittels BDLS aus technischer Sicht grundsätzlich möglich“ ist, wie uns das BMI in der Antwort auf eine Presseanfrage wissen ließ. Die Schnittstelle sei jedoch „technisch nicht freigeschaltet“ und könne „daher auch von keinem Verbundteilnehmer genutzt werden“. [6].

2.2.4 Fast wie mit der Postkutsche: Wie PMK-Meldungen für die Datenbank INPOL-Fall IS beim BKA angeliefert werden müssen

Es bleibt den Verbundteilnehmern daher kein anderer Weg, als PMK-Meldungen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Struktur in Dateiform zu erstellen.

  • 80% der Verbundteilnehmer schicken diese Dateien bzw. ausgefüllten Formulare dann mit ‚Epost‚ an das BKA. Epost ist ein in der Polizei allgemein angewendetes, an den früheren Fernschreibverkehr angelehntes Kommunikationsverfahren, das heute über PCs abgewickelt wird.
  • Ca. 20% der Verbundteilnehmer, so schätzt das BMI, übermitteln die PMK-Meldungen mittels Email an das BKA.

Diese Werte erfuhren wir vor einigen Tagen von der Pressestelle des BMI [6].

2.2.5 Aufbereitung der PMK-Meldungen beim BKA für den Import in die Datenbank IF-IS

Wir stellen uns also vor, dass arbeitstäglich beim BKA an die 200 PMK-Meldungen in Dateiform auflaufen. Irgendwie müssen die entsprechenden Informationen – relativ zeitnah – in die INPOL-Fall-Datenbank Innere Sicherheit eingespielt werden. Wie genau das geht, darüber hüllen sich die Beteiligten in Schweigen. Es war in Polizeikreisen schon von „nochmal Abschreiben“ die Rede. Doch halte ich das für einen schlechten Scherz.
Plausibler wäre, dass die technisch und formell wohlstrukturierten PMK-Meldungs-Dateien technisch aufbereitet und mit einem automatisierten Verfahren in die Datenbank importiert werden.

2.2.6 Die zahlreichen Medienbrüche auf dem Weg von der sachbearbeitenden Dienststelle bis zur INPOL-Fall Innere Sicherheit

Die einzelne PMK-Meldung, also die Beschreibung einer einzelnen PMK-Straftat, hat damit einen langen Weg hinter sich gebracht.

  • Ausgangspunkt war die lokale, sachbearbeitende Dienststelle, wo sie (meist) im Landesvorgangsbearbeitungssystem erfasst wurde oder (nicht sehr häufig) im Landesfallbearbeitungssystem.
  • (Meist) über Medienbrüche hinweg weitergeleitet an die Staatsschutzabteilung im LKA.
  • Dort aufbereitet und, meist wieder über Medienbrüche umgesetzt in eine PMK-Datei.
  • Die dann via Epost oder Email (= der nächste Medienbruch) an das BKA übermittelt wird.
  • Dort erneut „angelangt“ und aufbereitet wird, um
  • dann endlich – in die Datenbank INPOL-Fall Innere Sicherheit importiert zu werden.

Folgen der Medienbrüche
Jeder der zahlreichen Medienbrüche [siehe auch A] auf dem Weg von der lokalen, sachbearbeitenden Dienststelle bis zum Einspielen der PMK-Meldung in Inpol-Fall bietet die Möglichkeit zum Verlust bzw. der Veränderung ursprünglich vorhandener Information. Was in Inpol-Fall IS ankommt wurde in verschiedenen Informationssystemen erfasst und bearbeitet und von verschiedenen Sachbearbeitern angelangt und verändert. Die PMK-Meldung in IF-IS ist keinesfalls mehr identisch mit der ursprünglichen Meldung der eigentlich „sachbearbeitenden“ Dienststelle. Die aber ist im datenschutzrechtlichen Sinne der „Datenbesitzer“. Aus diesem systemischen Problem – verursacht durch diverse Informationssystem ohne funktionierende Schnittstellen untereinander – folgt ein gravierendes fachliches und qualitatives Problem: Denn alle Sachbearbeiter „nach“ der sachbearbeitenden Dienststelle haben nicht mehr den Aktenrückhalt, also die Ermittlungsakte, aus der sich die wahren und vollständigen Tatsachen ergeben. Auf dem Weg zu IF-IS an jedem Medienbruch veränderte Daten sind also u.U. gar nicht mehr durch Dokumente belegt. Doch genau das ist in der Strafprozessordnung zwingend vorgeschrieben.

2.2.7 Datenbesitzer und Datenpflege in der INPOL-Fall Innere Sicherheit

Datenbesitzer von Informationen in der INPOL-Fall-Datenbank Innere Sicherheit ist die Polizeidienststelle, die die ursprüngliche PMK-Meldung erstellt und auf den Weg gebracht hat. Nach ihrer langen Reise durch diverse Informationssysteme und über vielfältige Medienbrüche hinweg ist diese PMK-Meldung dann (Tage später) in der INPOL-Fall-Datenbank Innere Sicherheit angekommen. Jeder berechtigte Nutzer kann diese Information nutzen, danach suchen, sie abfragen, indem er die browsergestützte INPOL-Fall-Oberfläche aufruft und sich bei IF-IS anmeldet.

Nur der Datenbesitzer kann die Informationen mit der gleichen INPOL-Fall-Oberfläche bearbeiten, also Einzelinformationen verändern oder löschen und ganze Informationsobjekte (z.B. über Personen) löschen.

Mit dem gerade beschriebenen Verfahren teilen die Verbundteilnehmer im Deliktsbereich PMK ihre Informationen, sofern diese im Zusammenhang mit PMK-Straftaten stehen. Doch wie sieht es aus mit Informationen, die geteilt werden sollen, ohne dass damit (schon) Straftaten verbunden sind?! Also z.B. Informationen über Gefährder, Störer, potenzielle Straftäter?!

3 Die ‚Gewalttäter‘-Datenbanken zur Gefahrenabwehr im polizeilichen Staatsschutz

Für das Teilen von Informationen zum Zwecke der Gefahrenabwehr im polizeilichen Staatsschutz stellt das BKA als Zentralstelle im Wesentlichen drei Datenbanken zur Verfügung. Das sind die so genannten Gewalttäter-Dateien, eigentlich Datenbanken, die es für die

  • Phänomenbereiche Gewalttäter PMK links gibt,
  • sowie für PMK rechts
  • und für PMK politisch motivierte Ausländerkriminalität.

3.1 INPOL-ZENTRAL als technische Plattform und Bedienoberfläche

Die Gewalttäter-Datenbanken basieren auf der technischen Plattform von INPOL-Zentral, das ist das umfassende Fahndungs- und Auskunftssystem der deutschen Polizei, zu dem viele verschiedene Datenbanken gehören. Trotz fast identischem Namen sind INPOL-Zentral und INPOL-Fall (das System auf dem die IF-IS aufsetzt), ziemlich unterschiedlich. Sie unterscheiden sich insbesondere im so genannten Datenmodell ganz erheblich voneinander, verwenden also innerhalb der Datenbank ganz unterschiedliche und unterschiedlich viele Tabellen. Für den Zugriff auf INPOL-Zentral bzw. INPOL-Fall werden daher auch unterschiedliche Benutzer-Oberflächen(programme) verwendet.

3.2 Gewalttäter-Datenbanken sind Verbund-Datenbanken

Die Gewalttäter-Datenbanken sind Verbund-Datenbanken, d.h. jeder (berechtigte) Benutzer aus jeder Polizeibehörde darf nach darin gespeicherten Informationen zugreifen und diese abrufen.

3.3 Datenpflege nur durch den Datenbesitzer

Sämtliche Informationen in einer Gewalttäter-Datei müssen über die INPOL-Zentral-Oberfläche erfasst werden; über die gleiche Oberfläche erfolgt auch die Veränderung von Daten, bzw. die Löschung. In manchen Behörden muss dafür die INPOL-Zentral-Oberfläche direkt genutzt werden. Andere Behörden, wie z.B. Berlin haben die notwendigen Funktionen zur Bedienung der Gewalttäter-Datenbank in das Vorgangsbearbeitungssystem (POLIKS) integriert [7].

Verantwortlich für die Datenpflege ist der Datenbesitzer, das ist i.d.R. die Dienststelle, die die Informationen erstmals im System erfasst hat.

3.3.1 Löschung von Informationen, wenn der Verdacht oder die Beschuldigung weggefallen sind

Im Zusammenhang mit der vermutlich unrechtmäßigen Speicherung von Informationen über Journalisten wird ständig darüber geklagt, dass die Daten doch hätten gelöscht werden müssen, nachdem der Verdacht entfallen oder das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Dabei handelt es sich – leider – um einen Denkfehler der Verfasser entsprechender Berichte:

  1. Denn die Polizei kann sich im Einzelfall auf Par. 8, Abs. 3 des BKA-Gesetzes berufen, der da lautet: „(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
  2. Sollten solche Gründe für die Entscheidung tatsächlich vorliegen UND der Polizei bekannt sein, so könnte sich diese auf Par. 8 Abs. 2 des BKA-Gesetzes berufen und die Informationen auch weiterhin nicht löschen. Dort heißt es nämlich: „(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.“ Gründe für eine entsprechende Annahme sollten sich in diesem Fall allerdings finden und auch aus dem System abrufen lassen …
  3. Und – drittens – ist es ja geradezu die ständige Praxis, jedenfalls wenn man den Ausführungen von Polizeisprechern bzw. im Bundestag folgt, dass „die Justiz“ entsprechende Informationen über Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche nicht an die Polizei weitergibt. Und wenn die nichts erfährt von einer Einstellung, hat sie auch keine Veranlassung zum Löschen ….

Dass die Speicherung einer Person in der Rolle des Beschuldigten am wenigstens Aufwand für die Begründung der in diesem Einzelfall rechtmäßigen Speicherung macht, wie böse Zungen vermuten, hat mit diesen Erscheinungen in der Praxis sicher gar nichts zu tun.

3.3.2 Informationen über die Empfänger von weitergegebenen Informationen werden nicht vorgehalten

Modifikationen und Löschungen in der Gewalttäter-Datenbank setzen allerdings voraus, dass der Datenbesitzer noch „weiß“, dass und welche Informationen er in der Gewalttäter-Datenbank gespeichert hat. Das gilt übrigens nicht nur für die Gewalttäter-Datenbank, sondern generell für jedes System bzw. jeden Empfänger, an den Information weitergegeben wurden.

Wenn nun an einer weitergegebenen Information im HERKUNFTSSYSTEM (Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem des Verbundteilnehmers) Änderungen notwendig werden oder Informationen ganz gelöscht werden müssen, müssten diese ja verlässlich genauso auch an jeden früheren Empfänger dieser Information weitergegeben werden. Das steht so übrigens auch in den einschlägigen Polizeigesetzen. So plausibel und nachvollziehbar diese Anforderung klingt, so wenig entspricht sie allerdings der heutigen Praxis. Denn die gängigen Vorgangsbearbeitungs- und Fallbearbeitungssysteme der Polizeibehörden „merken“ sich nicht, dass bzw. welche Informationen wann an welchen anderen Empfänger weitergegeben wurden. Auch der einzelne Sachbearbeiter hat nicht das dafür notwendige Elefantengedächtnis. Zumal in der Praxis nicht ein einzelner, sondern mal der eine, mal der andere Sachbearbeiter aus einer Dienststelle (sie ist der eigentliche Datenbesitzer) die Veränderung und Löschung vornehmen müsste. Das führt dann dazu, dass die Informationsbestände in den sachbearbeitenden Dienststellen, also „vor Ort“ relativ gut mit den aktuellen Erkenntnissen übereinstimmen. Und dass einmal weitergegebene Informationen auf alten Sand „verharren“, weil niemand daran denkt, dass auch diese Informationen aktualisiert bzw. gelöscht werden müssten.

3.3.3 Ob notwendige Änderungen bzw. Löschungen durchgeführt werden, ist Glückssache …

Die Folge dieser flächendeckenden technischen Unzulänglichkeit [siehe auch B] ist fatal für die betroffene Person: Es ist nämlich reine Glückssache bzw. Zufall, ob entsprechende Änderungen auch in jedem System vorgenommen werden, an das früher einmal solche Informationen weitergeleitet wurden.

3.3.4 Die Informationsbestände in den Empfängersystemen verlottern, weil sie nicht ausreichend und verlässlich gepflegt werden

Dieser eigentlich banale Sachverhalt, der jedem mit solchen Systemen vertrauten und auch jedem Datenschutzbeauftragten seit langem bekannt sein muss, sorgt dafür, dass die Informationsbestände in den Empfängersystemen, wie z.B. in den Verbundsystemen beim BKA schleichend verlottern. Denn Erkenntnisse und Sachverhalte in der Wirklichkeit entwickeln sich fort, die sie abbildenden Informationen in den Datenbanken werden jedoch nicht verlässlich nachgepflegt und aktuell gehalten. Ein Umstand, der viele Sachbearbeiter an der Basis allenfalls gering belastet, denn die haben vieles andere zu tun. Und der ganz offensichtlich von den für die technische Entwicklung solcher Systeme Verantwortlichen entweder bisher nicht erkannt wurde oder geflissentlich ignoriert wird …

3.4 Zweck der Datenbank Gewalttäter PMK links

„Die Datei dient zur Verhinderung und Verfolgung politisch motivierter Straftaten im Sinne des Definitionssystems politisch motivierte Kriminalität-links, insbesondere zur Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie zur Abwehr von Gefahren, die von Ansammlungen gewaltbreiter Personen ausgehen.“ [5, DBT-Drs 17/8089, Seite 6]

3.5 Welche Personen werden als Gewalttäter aufgenommen?

Generell werden in den Gewalttäterdateien nur „Beschuldigte, Verdächtige und rechtskräftig Verurteilte“ erfasst (18/5659, 7b). Etwas genauer wurde die Pressestelle des BMI auf unsere Anfrage zur Datenbank Gewalttäter links:

„Aufnahme in die Datei finden Daten von

  • Beschuldigten (§ 8 Abs. 1 und 2 BKAG)
  • Verdächtigen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat (Tatbezug), der Persönlichkeit des Betroffenen (Personenbezug) oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass der Verdächtige erneut (wiederholt)Straftaten begehen wird
  • rechtskräftig Verurteilten (§ 8 Abs. 1 und 2 BKAG)

soweit die Erkenntnisse zu diesen Personen aus eingeleiteten und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sowie rechtskräftigen Verurteilungen“ stammen: Darauf folgt ein sehr umfangreicher Katalog von Straftaten, sowohl aus dem Definitionsbereich der PMK als auch aus der allgemeinen Kriminalität (Einzelheiten dazu im VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT].

Umfassende Speicherungs-Befugnisse
Diese Definitionen erlauben eine extrem weitgehende Speicherung schon von dem Moment an, ab dem eine Person aus polizeilicher Sicht „verdächtig“ ist, zumal der ‚Tatbezug‘ bzw. der ‚Personenbezug‘, sowie die ’sonstigen Erkenntnisse‘ nicht eindeutig oder objektiv festgestellt werden können und daher der Interpretation des polizeilichen Sachbearbeiters breiten Raum lassen.

Dies gilt umso mehr, als der Straftatenkatalog, der eine Erfassung in der Gewalttäter-Datei zulässig macht, weit mehr enthält als typische PMK-Delikte: Es gehören dazu unter anderem nämlich auch

  • „Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens“,
  • „Nötigung (§240 StGB)“,
  • „gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§315ff StGB)“
  • Störung öffentlicher Betriebe (§3116b StGB)
  • „Diebstahlsdelikte, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen eine Gewaltbereitschaft des Täters erkennbar ist“,
  • „Straftaten nach §27 VersammlG bzw. entsprechenden Ländervorschriften“
  • „sonstige polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten“

Abschließend folgen dann noch zwei Generalklauseln für ‚Sonstige Personen‚:

  • „Darüber hinaus finden Aufnahme in die Datei die Daten von sonstigen Personen, wenn bestimmte Tatsachen (insbesondere ihr Auftreten als gewaltbereite Verhaltensstörer) die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig durch Gewaltbereitschaft oder Gewaltandrohung Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (§ 8 Abs. 5 BKAG).“
  • „sonstigen Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, wenn der Betroffene sie in der Absicht mitführte, anlassbezogene Straftaten zu begehen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz oder das VersG [gemeint wohl: VersammlG / d. Verf.] erfolgte; (§ 8 Abs. 5 BKAG)“.

3.6 Zahlen über gespeicherte Personenobjekte in den Gewalttäter-Dateien

Was zunächst so klingt, als würden die „Gewalttäter-Verbunddateien“ eine umfassende Speicherung von Gefährdern ermöglichen und geradezu dazu einladen, erweist sich in der Praxis anhand der bekannt gewordenen Anzahl der gespeicherten Personen dann doch als relativ überschaubar:

11.09.2013
DBT-Drs 17/14735
29.07.2015
DBT-Drs 18/5659
05.09.2017
PA CIVES [6]
Gewalttäter PMK links 1.870 1.193 1.706
Gewalttäter PMK rechts kA 1.054 712
Gewalttäter PMK Ausländer 455 478 kA

Ein Wort zum Umgang mit personenbezogenen Informationen in solchen Datenbanken
Aus der Zahl der Personenobjekte in den Gewalttäter-Datenbanken kann jedenfalls NICHT geschlossen werden, dass „Millionen von Datensätzen in den Datenbanken des polizeilichen Staatsschutzes“ zu Unrecht gespeichert sind.
Unstrittig ist allerdings auch, dass es bei der Umsetzung der gesetzlich verankerten Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Informationen in den polizeilichen Datenbanken erhebliche und gravierende Mängel gibt (siehe Wenn Kontrolle fehlt, werden Gesetze ignoriert). Diese Probleme sind nur zum geringeren Teil durch vorsätzlichen Rechtsbruch oder bewusst mangelhafte Verfahrensabläufe veranlasst. Die wesentlichen Ursachen ergeben sich vielmehr

  • aus dem Wust der eingesetzten heterogene Informationssystemen („Datentöpfe“),
  • aus vielfältigen Medienbrüche bei der Weitergabe von Informationen über Systemgrenzen hinweg,
  • aus dadurch notwendiger x-facher Erfassung einer anfänglichen Information in den verschiedenen Systemen
  • und – generell – aus der Unfähigkeit von in der Polizei weit verbreiteten IT-Systemen, die technisch gar nicht in der Lage sind, die Anforderungen zu erfüllen, die die Polizei- und Datenschutzgesetze an polizeiliche Informationssysteme stellen.

Es wäre hilfreich, wenn diese Probleme erkannt und beseitigt würden, statt mit der unzutreffenden Skandalisierung über „Millionen von unrechtmäßig gespeicherten Personendaten vom eigentlichen Skandal abzulenken.

4 Das Fallbearbeitungssystem b-case und die darauf aufsetzenden Datenbanken PMK-… Z(entral) der Abteilung ST

Die bisher beschriebenen Datenbanken des polizeilichen Staatsschutzes sind Verbund-Datenbanken, die von allen Verbundteilnehmern befüllt und abgefragt werden können. Das BKA ist im Rahmen seiner Zentralstellenaufgaben für deren Aufbau, Betrieb und technische Pflege verantwortlich, nicht jedoch für den Inhalt der Datenbanken und dessen Pflege.

4.1 Originär operativ-polizeiliche Aufgaben der Abteilung ST im PMK-Deliktsbereich

Die Abteilung ST(aatsschutz) des BKA hat jedoch FACHLICHE Aufgaben im PMK-Deliktsbereich, nämlich

  1. die Strafverfolgung in Fällen terroristischer Straftaten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) und § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) sowie für die Durchführung von Ermittlungsverfahren in Fällen politisch motivierter Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit eines der Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes und ihrer Gäste.
  2. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, sofern eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landesbehörde nicht erkennbar ist oder eine Landesbehörde das BKA ersucht.

4.2 Das Fallbearbeitungssystem b-case der Abteilung ST

Für diese originär operativ-polizeilichen Aufgaben unterhält das BKA ein eigenes Fallbearbeitungssystem für die Abteilung ST. Dessen technische Plattform ist das Fallbearbeitungssystem b-case, ein Derivat des Systems RSCase der Firma Rola Security Solutions GmbH.

4.3 Die „Zentral“dateien PMK-rechts-Z bzw. PMK-links-Z

Auf der Basis des Systems b-case betreibt die Abteilung ST die Zentraldateien PMK-links-Zentral bzw. PMK-rechts Zentral [6] [b]. Diese dienen der „Verarbeitung sowohl eigener, als auch Ländererkenntnissen“ [8].

Die Bezeichnung ‚Zentraldatei‚ bedeutet, dass es sich um Datenbanken handelt, in die das BKA selbst die von anderen Behörden übermittelten Daten als Zentralstelle einspeichert. Für die Suche und Abfrage durch andere Behörden werden diese Daten nach Auskunft des BMI NICHT zur Verfügung gestellt, es können also nur Mitarbeiter der BKA-Abteilung ST dort Informationen einstellen bzw. Informationen suchen und abrufen. Das BKA ist also der „Datenbesitzer“ der entsprechenden Informationen und somit für die rechtskonforme Speicherung und für notwendige Änderungen und Löschungen verantwortlich [siehe auch E].

4.3.1 Zweck der Datei(en)

BKA und BMI behandeln Informationen über diese Zentraldateien sehr restriktiv. Wir beziehen uns daher mit unseren folgenden Erläuterungen auf die Errichtungsanordnung für die Datei PMK-links Z aus dem Jahr 2008, dem Jahr der Inbetriebnahme dieser Dateien. Dieses Dokument wurde aufgrund einer erfolgreichen Anfrage von FragDenStaat erlangt und im Internet veröffentlicht [8]

„Die Datei PMK-links Z“, heißt es in der Errichtungsanordnung, „dient den beim Bundeskriminalamt mit der Bekämpfung der Politisch motivieren Kriminalität-links- beauftragten Referaten zur Sammlung und Auswertung der im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung anfallenden Informationen.“

„Die Datei ermöglicht

  • das Erkennen von relevanten Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen,
  • das Erkennen von Verflechtungen/Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen,
  • die schnelle Wiederauffindbarkeit bereits erlangter Informationen,
  • das Erkennen krimineller Organisationen sowie deren
    • Organisationsstruktur,
    • Logistik,
    • Einflusssphären,
    • Betätigungsfelder,
    • Arbeitsweisen,
  • die Gewinnung von Erkenntnissen für polizei- und ermittlungstaktisches Vorgehen,
  • die Ausscheidung unbedeutender Informationen und Erkenntnisse“

4.3.2 Personen, die in den PMK-Zentraldateien gespeichert werden können

„Aufnahme in die Datei finden Daten von

  • Beschuldigten (§ 8 Abs. 1 und 2 BKAG),
  • Verdächtigen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat (Tatbezug), der Persönlichkeit des Betroffenen (Personenbezug) oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass der Verdächtige erneut (wiederhol) Straftaten begehen wird,

In der Errichtungsanordnung finden sich noch Sonstige Personen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen u.a.. Solche Personen sollen jedoch nach Auskunft der Bundesregierung nicht mehr in PMK-links Z gespeichert sein (so in der Antwort auf die Kleine Anfrage mit Druckschrift 18/5659). Wir haben die längliche Aufzählung dieser Personenkreise us der Errichtungsanordnung daher hier weggelassen. Bei Interesse finden Sie all diese Angaben in der Errichtungsanordnung [8].

4.3.3 Zahl der Personenobjekte in den PMK-Zentraldateien

Die entsprechenden Daten ergeben sich aus der Auswertung mehrerer Antworten auf Kleine Anfragen im Deutschen Bundestag:

03.2012
DBT-Drs 18/5659
11.09.2013
DBT-Drs 17/14735
29.07.2015
DBT-Drs 18/5659
01.09.2017
PA CIVES
PMK links Z 3.819 1.680 391 486
PMK-rechts Z kA 5.030 13.531 kA

Die stark schwankende Zahl der Personenobjekte in der Datei PMK-links Z erklärt die Bundesregierung so: „Die Anzahl der Speicherungen [ist] jeweils stark abhängig vom polizeilichen Meldeverhalten, insbesondere von polizeilich relevanten Ereignissen, wie beispielsweise Straftaten im Zusammenhang von Ereignissen mit entsprechend großem Mobilisierungspotential (z.B. anlässlich G8- oder G7-Gipfeln oder ähnlichen Großereignissen), die im Fokus des linksextremistischen Spektrums stehen.“ [5, DBT-Drs 18/5659, Seite 5]

4.3.4 Wie und welche Informationen gelangen in die PMK-Zentraldateien?

Diese Frage haben wir der Pressestelle des BMI gestellt. Und zur Antwort bekommen: „Die Datei PMK-links Z wird von der Abteilung Staatsschutz des BKA befüllt. Eine Übernahme von Informationen per Schnittstelle aus der INPOL-Fall-Datei Innere Sicherheit findet nicht statt. … Über eine Erfassung in die Datei entscheiden die kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter; die Kriterien richten sich nach der Errichtungsanordnung, …“

Diese Aussage ist bemerkenswert: Denn die Informationen stammen ja in der Mehrzahl aus dem PMK-Meldedienst und wurden in der Verbund-Datenbank IF-IS gespeichert. Dort stehen allerdings nur die formularisierten Angaben entsprechend der vorgegebenen Struktur der PMK-Meldung (siehe 2.1.1). In IF-IS stehen jedoch zu den tatverdächtigen oder beschuldigten Personen einer PMK-Straftat, abgesehen von ein paar dürren Einzelangaben, keinerlei Details, die sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergeben. Die jedoch liegt in der sachbearbeitenden Dienststelle, also weit weg aus Sicht des BKA.

Wir haben daher beim BMI nachgefragt, welche Einzelinformationen den kriminalpolizeilichen Sachbearbeitern im BKA-ST zur Verfügung stehen, wenn sie über die Erfassung in PMK-links Z entscheiden. Denn diese Sachbearbeiter müssen ja insbesondere bei Verdächtigen darüber befinden, ob diese Personen „wegen der Art oder Ausführung der Tat (Tatbezug), der Persönlichkeit des Betroffenen (Personenbezug) oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme“ liefern, „dass der Verdächtige erneut (wiederholt) Straftaten begehen“ wird. „Rückbezüge auf Informationsquellen, Vorgänge oder Akten“, hieß es in der Antwort, „werden durch Quellverweise hergestellt. Dabei handelt es sich in der Regel um Aktenzeichen.“
Mit einem Aktenzeichen allein kann allerdings selbst der beste kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter keine Zukunftsprognose über ihm unbekannte Personen erstellen.

4.3.5 Offene Frage: Gelangen Informationen aus dem NADIS, dem nachrichtendienstlichen Informationssystem in die PMK-Zentraldateien?

In der Aufgabenbeschreibung des BKA für seine Abteilung ST findet sich auch dieser Satz: „Der Staatsschutz und insbesondere die Terrorismusbekämpfung sind Aufgaben, die national wie international von verschiedenen Polizeibehörden sowie von Nachrichtendiensten wahrgenommen werden. Daher ist eine intensive Kooperation auf der Grundlage bestehender Gesetze und Vereinbarungen erforderlich.“

Das berührt insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Nur am Rande merken wir an, dass das Fallbearbeitungssystem b-case der Abteilung ST, das die technische Plattform für die PMK-Zentraldateien darstellt, unter dem Namen NADIS – nachrichtendienstliches Informationssystem – auch beim Bundesamt für Verfassungsschutz im Einsatz ist.

4.4 Datenschutzrechtliche Probleme mit den PMK-Zentraldateien

Insbesondere die Datenbank PMK-links Z war schon im Jahr 2012 Gegenstand von deutlicher Kritik des damaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar.

4.4.1 Fehlende Tatsachen für die Negativ- oder Gefahrenprognose

Seine Kritik bezog sich darauf, dass „Personen gespeichert wurden, ohne dass eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Speicherung („Negativ- bzw. Gefahrenprognose“) vorlag. Der Datenschutzbeauftragte kam zu dem Ergebnis, dass im Bezug auf gespeicherte, „sonstige Personen“ in allen geprüften Fällen eine Speicherungsgrundlage fehlte [5, DBT-Drs 18/5659, Seite 1].

Dies ist, wie wir meinen, systemisch bedingt. Wie soll ein kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter aus den dürren Informationen zu einer „sonstigen Person“ in einer PMK-Meldung – wesentlich mehr als Name und Adresse ist da nicht zu finden – ausreichende Tatsachengrundlagen finden, die es erlauben, eine sonstige Person nur dann zu speichern, wenn „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen WERDEN“??? Solche Tatsachen finden sich weder in einer PMK-Meldung. Noch lassen sie sich ableiten aus einem dürren Aktenzeichen. Denn die eigentliche Strafermittlungsakte liegt in der sachbearbeitenden Dienststelle irgendwo im Lande. Und steht dem kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter der BKA-Abteilung ST nicht zur Verfügung.

4.4.2 Für alle Personen-Kategorien außer dem ‚Beschuldigten‘ ist eine rechtskonform begründete Speicherung sehr schwierig

Die erforderlichen Tatsachen für die Negativ- bzw. Gefahrenprognose für den ‚Verdächtigen‘ bzw. die ‚Sonstige Person‘ sind, wie wir dargestellt haben [auch in D], schwer bis gar nicht beizubringen. Ähnlich schwierig ist es die Sachverhalte zu belegen, die notwendig sind für die rechtskonforme Speicherung von Hinweisgebern, Zeugen, Kontakt- oder Begleitpersonen, oder von Personen, die zukünftig Opfer einer PMK-relevanten Straftat werden könnten [siehe auch E]. Hier verlangt die Errichtungsanordnung dass die Speicherung von Informationen über solche Personen „notwendig [ist] zur Verhütung oder Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung“.

Am einfachsten aus Sicht des erfassenden Sachbearbeiters in der Abteilung ST ist daher die Erfassung von Personen, die ‚Beschuldigte‘ sind, gegen die also, aus welchen Gründen auch immer ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist.

4.4.3 b-case (die Plattform für PMK-… Z, ist für die Speicherung von Zeugen und Hinweisgebern nicht geeignet

Andrea Voßhoff, die Nachfolgerin von Peter Schaar im Amt der Bundesdatenschutzbeauftragten hat das System b-case geprüft, das beim BKA und der Bundespolizei im Einsatz ist. Und kam zu dem Ergebnis, dass dieses System für die Speicherung von Zeugen und Hinweisgebern nicht geeignet sei. Wir haben uns und dann die Pressestelle von Frau Voßhoff erfragt, was denn die Speicherung von Zeugen und Hinweisgebern so verschieden macht von der Speicherung anderer Personen, von wesentlich kürzeren Aussonderungsprüffristen einmal abgesehen. Leider haben wir darauf keine Antwort bekommen.

Die Frage ist daher offen, ob denn b-case, die technische Plattform der PMK-Zentraldateien beim BKA, nur für Zeugen und Hinweisgeber nicht in Betracht kommt oder ob die BfDI generelle Probleme beim Einsatz dieses Systems für die Speicherung hochgradig sensitiver personenbezogener Informationen sieht.

5 Unser Fazit

  1. Polizeiliche Informationssysteme sind auch im polizeilichen Staatsschutz ein legitimes, sowie fachlich und operativ notwendiges Mittel für die Polizeibehörden.
  2. Der Umgang mit personenbezogenen Informationen ist gesetzlich klar geregelt. Die entsprechenden Anforderungen sind jedoch weitgehend ‚Luftnummern‘, wenn sie nicht auch permanent durch berechtigte Dritte, wie insbesondere die Datenschutzbeauftragten, überprüft werden. Dass die interne „Selbstkontrolle“ in den Polizeibehörden nicht funktioniert, hat die Praxis der letzten Jahrzehnte gezeigt.
  3. Die Datenschutzbeauftragten müssen sich fragen lassen, warum offensichtliche systemische Unzulänglichkeiten der eingesetzten IT-Systeme, die die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen verunmöglichen, von ihnen nicht erkannt und adressiert werden.
  4. Die Anforderung an die Begründung von rechtskonformen Speicherungen, insbesondere für alle Personenkategorien jenseits der ‚Beschuldigten‘, sind nicht zu erfüllen, wenn der dafür verantwortliche Sachbearbeiter nicht auf die Akte zurückgreifen kann. Das aber ist verfahrenstechnisch nicht möglich. Selbst wenn, könnten die notwendigen Begründungen in den derzeit eingesetzten Systemen nicht auswertbar abgespeichert werden.
  5. Die öffentliche und mediale Diskussion zum Umgang mit personenbezogenen Informationen in polizeilichen Informationssystemen muss versachlicht werden.
    • Derzeit herrscht eine Lagermentalität vor, in der die eine Seite der Polizei bewusste Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften unterstellt. Während in der Polizei der gesetzliche Datenschutz als angeblicher „Täterschutz“ verunglimpft wird.
    • Zufällig ans Licht kommende Verstöße, wie jüngst in der „Journalistenaffäre“ dürfen nicht länger als „der große Skandal“ aufgeblasen werden. Eine systematische Untersuchung der wirklichen Ursachen für die immer wieder festgestellten Datenschutzverstöße ist überfällig.
    • Diese Ursachen müssen als solche erkannt und im Zusammenwirken von Polizeibehörden, Datenschutzkontrolleuren, Zivilgesellschaft und Medien abgebaut werden.
  6. Polizeiliche Arbeit im Staatsschutz soll politisch motivierte Straftaten wirksam verfolgen und tatsächliche Gefahren rechtzeitig erkennen und ausschalten. Sie dient nicht einer „Gesinnungsschnüffelei“ mit polizeilichen Mitteln und – auch verdeckten – Methoden gegenüber vermeintlichen politischen Gegnern.
  7. Staatsschutz, in diesem Sinne verstanden, liegt im Interesse aller Demokraten und einer Polizei, die auf der Basis des Grundgesetzes agiert und sich als Partner, und nicht als Gegner von Kritikern rechtsstaatlicher Missstände versteht.

Disclaimer

Die Autorin dieses Artikels war zwischen 1993 und 2013 Projektleiterin der Firma Polygon Visual Content Management GmbH für das polizeiliche Informationssystem POLYGON und in diesem Zusammenhang leitende Entwicklerin von Fachanwendungen für den polizeilichen Staatsschutz und für die Erfassung und Bearbeitung von PMK-Meldungen und deren automatisierte Anlieferung an das BKA.

Fußnoten

[a]      Kapitel ‚INPOL-Fall erhält Schnittstellen‘ in ‚Weit besser als sein Ruf: Inpol-Fall, der Vorläufer des PIAV‘, 01.10.2013, POLICE-IT
https://police-it.net/weit-besser-als-sein-ruf-inpol-fall-der-vorlaeufer-des-piav

[b]      b-case ist auch die technische Plattform für die GED, die Gemeinsame Ermittlungsdatei im Staatsschutz – „Zwischenlösung“. Dieses System müssen die Länder befüllen, wenn das BKA, z.B.nach einem terroristischen Anschlag „Herr des Ermittlungsverfahrens“ ist und die Länder zur Zuarbeit verpflichten kann. Das Problem dabei: Die Länder erfassen die Informationen aus ihrem regionalen Arbeitsgebiet in ihrem jeweiligen Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem und müssen im „GED-Fall“ ein drittes, ihnen nicht vertrautes System durch erneute Erfassung bedienen – eine echte Mehrbelastung! Ausführliches dazu in [9]

Quellen

[0]      Millionen rechtswidrige Daten in BKA-Datei?, Stand: 30.08.2017,17.50 Uhr, Tagesschau.de
https://www.tagesschau.de/inland/gzwanzig-datenschuetzer-101.html

[1]      Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten)
https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/

[2]      Aufgabenbereiche des BKA, Übersichtsseite, zuletzt gesichtet am 06.10.2017
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/unsereaufgaben_node.html

[3]      Ab­tei­lung „Po­li­zei­li­cher Staats­schutz“ (ST) von der Webseite des BK, zuletzt gesichtet am 06.10.2017
https://www.bka.de/DE/DasBKA/OrganisationAufbau/Fachabteilungen/PolizeilicherStaatsschutz/polizeilicherstaatsschutz_node.html

[4]      Verfassungschutzbericht 2016, 07.2016, Bundesministerium des Innern
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2017/vsb-2016.html?nn=3316956

[5]      [An dieser Stelle die Quellennachweise für alle relevanten, d.h. hier referenzierten, Anfragen bzw. Antworten darauf]

  1. Verdacht rechtswidriger Speicherungen in Staatsschutzdateien des Bundeskriminalamts, Antwort der Bundesregierung vom 28.09.2017, DBT-Drs 18/13653
  2. Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes, Antwort der Bundesregierung vom 29.07.2015, DBT-Drs 18/5659
  3. Umfang der zum Zwecke der Prävention geführten polizeilichen Dateien (2013), Antwort der Bundesregierung vom 11.09.2013, DBT-Drs 17/14735
  4. Umfang der zum Zwecke der Prävention geführten polizeilichen Dateien, Antwort der Bundesregierung vom 07.12.2011 auf die Nachfrage zur Antwort in Drucksache 17/7307, DBT-Drs 17/8089
  5. Umfang der zum Zwecke der Prävention geführten polizeilichen Dateien, Antwort der Bundesregierung vom 13.10.2013, DBT-Drs 17/7307
  6. Beim Bundeskriminalamt geführte Gewalttäter- und andere Dateien, Antwort der Bundesregierung vom 25.08.2010, DBT-Drs 17/2803

[6]      Unsere Presseanfrage vom August 2017 und Antwort der Pressestelle des BMI vom 8.09.2017

[7]      Telefonische Auskunft eines Mitarbeiters der Pressestelle der Polizei Berligegenüber der Autorin vom 08.09.2017

[8]   Errichtungsanordnung für die Zentraldatei PMK-links-Z, 02.04.2008, Bundeskriminalamt, veröffentlicht über FragDenStaat, Link zuletzt geprüft am 06.10.2017
https://fragdenstaat.de/files/foi/603/ifg_bka_pmk-links_eao.pdf

[9]      Bewährungsprobe für die GED, die Gemeinsame Ermittlungsdatei im Staatsschutz, 16.11.2015, POLICE-IT
https://police-it.net/bewaehrungsprobe-fuer-die-ged

[10]        24. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2011-2012, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dort Kapitel 7.4.4 bzw. ab Seite 96
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/24TB_11_12.pdf?__blob=publicationFile&v=7

[11]   26. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2015-2016, Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dort ab Seie 106 und 133ff
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/26TB_15_16.pdf?__blob=publicationFile&v=6

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2 Gedanken zu „Der polizeiliche Staatsschutz und seine Datenbanken“

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