Fluggastdaten: Bundesregierung erkennt „Kein Verbesserungspotenzial!“

Die zweite große Reisewelle wird nicht nur auf den Straßen und Flughäfen für Hochbetrieb sorgen. Sie wird vermutlich auch das neue Fluggastdaten-Informationssystem an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit bringen – und Flugreisende möglicherweise auf die Palme …
Trotz eklatanter Leistungsmängel dieses Systems, es weist eine viel zu hohe Zahl vermeintlicher Treffer aus, die dann von Menschen überprüft werden müssen, sieht die Bundesregierung jedoch „kein Verbesserungspotenzial“. Ihre Verweigerung von Antworten auf ganz konkrete Fragen zum Abgleichsverfahren in der zweiten Anfrage zum Fluggastdatengesetz innerhalb weniger Wochen macht deutlich, dass sie auch weiterhin auf maximale Intransparenz setzt.

Kapazitätsengpässe beim Fluggastdaten-Informationssystem und die Reisewelle zu Pfingsten

Das Verfahren der Fluggastdaten-Übermittlung und -Auswertung


Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, eine Vielzahl von Informationen über jeden Fluggast zu erheben und an die Fluggastdatenzentrale beim Bundeskriminalamt zu übermitteln (siehe Tabelle unten). Und zwar pro Passagier und Flug gleich zweimal, nämlich nach dem Buchen – vor dem Abflug und ein zweites Mal, nachdem das Boarding abgeschlossen ist. [ausführlich in A]

Automatisierter Abgleich mit den Fahndungsbeständen

Bei der Fluggastdatenzentrale werden die Daten automatisiert abgeglichen mit den Fahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems INPOL und denen des Schengen Informationssystems (SIS).

Nach „technischem Treffer: Intellektueller Abgleich

Wenn der Abgleichs-Automatismus meint, dass der Name eines Fluggastes einen Treffer erzielt mit dem Fahndungsbestand von INPOL bzw. dem Schengen Informationssystem (SIS) – die Bundesregierung spricht in ihrer Antwort [1] in diesem Fall von einem „technischen Treffer“ – so erfolgt im nächsten Schritt eine intellektuelle Prüfung.

Erfahrungswerte für den personellen Aufwand aus dem Testbetrieb

Dafür waren im Testbetrieb 41 Mitarbeiter bei der Fluggastdatenzentrale eingesetzt [2]. Bei dieser Prüfung wurden 99% der „technischen Treffer“ als doch nicht relevant ausgeschieden. Es blieben von mehr als 94.000 technischen Treffern noch ganze 277 Passagiere als „echte Treffer“ übrig.

Weiteres Verfahren im Fall von „echtem“ Treffer

Deren Daten und die Ergebnisse des Abgleichs werden dann „zur weiteren Überprüfung oder zur Veranlassung weiterer Maßnahmen“, je nach Zuständigkeit übermittelt an die zuständige Polizeibehörde (BKA, Bundespolizei, Zollfahndungsdienst, Landeskriminalämter bzw. an einen der Nachrichtendienste (BND, BfV, MAD).

Hochrechnung der Daten aus dem Testbetrieb für die bevorstehende Reisewelle

In den bevorstehenden Pfingstferien werden im Zeitraum von maximal vier Wochen allein am zweitgrößten deutschen Flughafen – München – Flughafen rund 2,1 Millionen Passagiere an Bord oder von Bord eines Auslandsfluges gehen [3]. Überschlägig hochgerechnet werden es von allen deutschen Flughäfen aus rund 10,5 Millionen Fluggäste in diesen vier Wochen sein oder 350.000 pro Tag. Das wird eine Herausforderung werden für die Fluggastdatenzentrale und ihre Mitarbeiter! Eventuell aber auch für Reisende, die unter dem – zumindest verbesserungsfähigen – Abgleichs-Automatismus und dem daraus folgenden hohen Bedarf an intellektuellen Prüfungen bzw. falschen „technischen“ Treffern zu leiden haben.

Denn rein rechnerisch müsste die Fluggastdatenzentrale für diese Reise-Welle und bei gleichem Durchsatz wie im Testbetrieb mit 2.152 intellektuellen Prüfern bestückt sein. Was sie aller Voraussicht nach nicht sein wird. Daraus ergeben sich theoretisch zwei Möglichkeiten: Es kommt entweder zu Staus bei der Überprüfung oder es werden, trotz der Verpflichtung aus dem Fluggastdatengesetz, längst nicht von allen Fluggesellschaften die Daten angeliefert bzw. von der Fluggastdatenzentrale überprüft.

Das Abgleichsystem als die wahre Bremse

Andrej Hunko und Kollegen von der Linksfraktion im Deutschen Bundestag wollten von der Bundesregierung nun schon zum zweiten Mal innerhalb weniger Wochen Näheres wissen zum Fluggastdaten-Informationssystem. Hunko sagt zu den Antworten [=2]:

„Wir kritisieren das Fluggastdatensystem grundsätzlich. Schon seit vielen Jahren werden Fluggastdaten gesammelt und ausgewertet, allerding in wesentlich kleinerem Umfang. Dieses API-System (Advanced Passenger Information)“ (Näheres dazu unten) „hätte für die Anforderungen von Grenz- und Zollbehörden genügt, denn es enthält unter anderem das Geburtsdatum der Reisenden.
Im April hatte uns das Bundesministerium des Innern mitgeteilt, dass das deutsche Fluggastdatensystem zu 99% falsche Treffer liefert. Jetzt heißt es dazu, die Schuld hierfür liege bei den Airlines und Reisebüros, weil diese nicht alle vorgeschrieben Daten anliefern.“

Das Abgleichsystem für Fluggastdaten – eine weiterentwickelte Eigenkreation des BKA

Beim eingesetzten Abgleichsystem handelt es sich um eine Eigenentwicklung des BKA, sagt die Bundesregierung in ihrer jetzt vorliegenden Antwort. Eigentlich war das Abgleichsystem (ABS) entwickelt worden für den Abgleich von Informationen zwischen INPOL-Land und dem Zentralsystem beim BKA. Die ursprünglichen Entwicklungskosten betrugen 2,2 Millionen Euro. Dann wurde es – unklar blieb, durch wen – für 2,3 Millionen Euro „erweitert“ für den Abgleich von Fluggastdaten mit den Daten im Fahndungsbestand von INPOL und SIS. Das folgte anscheinend der Überlegung: Was für den Abgleich von INPOL mit INPOL-Daten passt, kann auch passend gemacht werden für den Abgleich von Fluggastdaten mit INPOL. Doch diese Überlegung stellt sich jetzt in der Praxis als wesentlich zu kurz gesprungen heraus:

Trotz der erheblichen Schwächen – 99% der „technischen Treffer dieses Abgleichsysteme erweisen sich bisher als irrelevant – sieht die Bundesregierung beim Abgleichsystem „kein Verbesserungspotenzial“. Vielmehr sei die manuelle Nachbereitung dieser technischen Treffer „Teil des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens der Verarbeitung von Fluggastdaten“. Was man auch so interpretieren kann:

Solange uneffektive technische „Lösungen“ in einem Gesetz steht, darf die Exekutive weiter damit arbeiten und erübrigt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit.

„Die Fluggesellschaften sind schuld …“

Während sie selbst keinen Handlungsbedarf sieht, entblödet sich die Bundesregierung in ihrer Antwort nicht, den schwarzen Peter für die miserable Qualität des Abgleichs den Fluggesellschaften in die Schuhe zu schieben. Maßgeblich für den erhöhten Aufwand bei der Verifikation von Treffern sei „der Umstand, dass die Luftfahrtunternehmen überwiegend keine Geburtsdaten oder andere Daten, die bei der verlässlichen Identifizierung unterstützen würden, erheben und übermitteln.“

Geburtsdaten?! Keine Pflichtangabe durch die Fluggesellschaften!

Warum sollten Sie auch?! Weder im Fluggastdatengesetz [§2, Abs. 2, Ziff. 8], noch in der entsprechenden EU-Richtlinie [Anhang I zur EU-Richtlinie 2016/681, dort Ziff. 18] ist die Übermittlung des Geburtsdatums VERPFLICHTEND vorgesehen. Meine Anfrage bei Fluggesellschaften bestätigte das: „Wir erheben und übermitteln genau das, wozu wir gesetzlich verpflichtet sind“, war der Tenor der Antworten.
Und wie Sie unten noch sehen werden, sind die nicht in allen Fällen vorliegenden Geburtsdaten NICHT der Grund für die miserable Qualität des technischen Abgleichs.

Das Fluggastdatengesetz dieser Bundesregierung: Schlecht gemeint und schlecht gemacht

Und so steht denn diese Groko-geführte Bundesregierung relativ blamiert da, mit ihrem Fluggastdatengesetz [4].

Schlecht gemeint: Überwachung von Flugreisebewegungen durch die Hintertür

Unter dem inzwischen überstrapazierten Deckmäntelchen des Kampfs gegen terroristische Straftaten hat die Große Koalition ein Fluggastdatengesetz durchgesetzt, das wesentlich weiter geht als die zugrunde liegende EU-Richtlinie. Denn dort waren „nur“ die Flüge aus den bzw. in die Drittstaaten vorgesehen. Die Bundesregierung hat sich jedoch gemeinsam mit anderen EU-Staaten in einem zusätzlichen Memorandum darauf verständigt, dass die Fluggastdaten auch für innereuropäische Flüge zu erheben und auszuwerten sind. Dass aber bei EU-Flügen gar kein Pass beim Einchecken vorgelegt werden muss und demzufolge die Fluggesellschaft selbst bei bestem Willen das Geburtsdatum nicht kennen und also auch nicht erheben kann, das wurde im Eifer des Gefechts anscheinend übersehen.

Schlecht gemacht: Fluggastdaten und Fahndungsdaten in INPOL/SIS eignen sich kaum für den automatisierten Abgleich

Für Politiker mag die Idee faszinierend gewesen sein, die Fluggastdaten „einfach mal“ abzugleichen mit dem Fahndungsbestand von INPOL bzw. SIS. Dies geschah jedoch ohne die notwendige Kenntnis und Kompetenz der Informationsbestände, die man miteinander abzugleichen gedachte:

Einschränkungen im Fluggastdatengesetz

Im Fluggastdatengesetz, dort in §2, ist definiert, was ‚Fluggastdaten‘ eigentlich sind. Noch vor der langen Liste der einzelnen Daten stehen zwei Einschränkungen:

  • Die Fluggesellschaften müssen nur solche Informationen übermitteln, die sie „im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhoben“ haben.
  • Und nur wenn sie „etwaige erweiterte Fluggastdaten“ – wozu auch das Geburtsdatum zählt – überhaupt erheben, müssen sie diese auch an die deutsche Fluggastdatenzentrale übermitteln. Das ist der Fall bei Flügen in Länder, wie insbesondere die USA, die erweiterte Fluggastdaten / Advanced Passenger Information (API) vor der Einreise verlangen. Wer in den letzten Jahren in die USA einreisen wollte, kennt das Prozedere der weit vor der Reise notwendigen Datenübermittlung.

Die lange Liste der Fluggastdaten

Dann folgt in §2, Abs. 2 des Gesetzes eine gefühlt ellenlange Liste von Einzelinformationen über die Buchung des Tickets, seine Nummer, das Ausstellungsdatum, Vielflieger-Status, das Reisebüro nebst Namen des Sachbearbeiters dort, natürlich die Daten des Fluges selbst mit allen involvierten Flughäfen, Angaben zum Gepäck, Zahlungsinformationen usw. usw.

Nur wenige in der Bedeutung übereinstimmende Datenelemente in Fluggastdaten und INPOL/SIS

NICHTS von den gerade aufgelisteten Informationen gibt es im Fahndungsbestand von INPOL oder SIS. Wozu auch?! Wie wenig sich da an übereinstimmender Information sowohl in den Pflichtangaben der Fluggastdaten als auch in INPOL/SIS findet, veranschaulicht die folgende Tabelle:

Information nach FlugDaG Information in INPOL/SIS
Familienname Familienname | Alias-Familienname
Geburtsname Geburtsname | Alias-Geburtsname (nur sofern in INPOL bekannt)
Vornamen Vornamen | Alias-Vornamen (in jeder Kombination)
Doktorgrad Akademischer Titel
Buchungscode
Datum der Flugbuchung
Datum der Ausstellung des Tickets
Planmäßiges Abflugdatum/-daten
Anschrift des Fluggasts
Telefonnummer des Fluggasts
Email-Adresse des Fluggasts
Email-Adresse des Fluggasts
aus den erweiterten Fluggastdaten
Pflichtangaben nur bei Flügen in „API-„Zielländer
Art des Ausweisdokuments
Nummer des Ausweisdokuments
Ausstellungsland des Ausweisdokuments
Ablaufdatum des Ausweisdokuments
Staatsangehörigkeit(des Fluggasts) Staatsangehörigkeit
Geschlecht Geschlecht | Alias-Geschlecht
Geburtsdatum Geburtsdatum | Alias-Geburtsdatum

Konsequenzen

Mit einem automatisierten Abgleich soll/kann festgestellt werden, ob sich ein Fluggast-Datensatz von einer Fluggesellschaft und ein Fahndungs-Datensatz in INPOL/SIS auf ein- und dieselbe natürliche Person beziehen. Wie die Tabelle deutlich zeigt, gibt es nur geringe Übereinstimmungen zwischen den Informationen, die in den Fahndungssystemen der Polizei gespeichert werden und den (wesentlich umfangreicheren) Informationen in den Fluggastdaten. Wenn überhaupt, gibt es zwischen den Pflichtangaben im Fluggast-Informationssystem und den Fahndungs-Datenbanken eigentlich nur in der Bedeutung übereinstimmende Datenfelder bei

  • Familiennamen
  • Geburtsname (nur, sofern in INPOL bekannt)
  • Vornamen

Weitere identifizierende Merkmale einer Person, wie

  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit

gehören nicht zu den Pflichtangaben und müssen/werden von den Fluggesellschaften nur dann übermittelt, wenn (vom Zielland) erweiterte Fluggastdaten nach dem API-Standard verlangt werden.

Viele weitere hilfsweise identifizierende Daten, wie

  • Anschrift des Fluggasts
  • Kreditkarteninformationen
  • Telefonnummer
  • Email-Adresse oder
  • Daten zum Ausweisdokument

gehören zwar zu den Pflichtangaben im Fluggast-Informationssystem. Die Fahndungsdatenbanken von INPOL und SIS kennen diese Informationselemente allerdings überhaupt nicht!

Fazit: Der Grad der Übereinstimmung von identifizierenden Informationselementen zwischen Fluggastdateninformationssystem und den Fahndungsdatenbanken ist extrem gering. Es ist heller Wahnsinn, mit gerade einmal 2 (in Worten: ZWEI) in beiden Informationsbeständen SICHER vorkommenden Informationselementen – Familienname und Vornamen – einen automatisierten Abgleich über potenziell rund zweihundert Millionen Passagiere pro Jahr durchzuführen UND darauf zu spekulieren, dass dabei in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand fachlich relevante Ergebnisse herauskommen.

Die unterschiedliche „Gesichertheit“ von Personendaten in den Fluggastdaten und im Fahndungsbestand

Hinzu kommt: Die identifizierenden Informationen zur Person im Fluggastdaten-Informationssystem sind relativ gesichert. Man kann nicht mit Angabe eines erfundenen Namens ein Flugticket ins Ausland oder von dort nach Deutschland kaufen. Man kommt – derzeit jedenfalls – auch nicht ohne Passkontrolle über die Grenze.
Anders dagegen in den Fahndungsdatenbanken. Die identifizierenden Informationen zu Personen in den Fahndungsdatenbanken sind nur zu einem Teil rechtmäßige Personalien. So werden die identifizierenden Angaben zur Person bezeichnet, die ‚amtlich festgestellt‘ sind und durch einen Pass bzw. Personalausweis festgestellt und überprüfbar sind. In den Fahndungsdatenbanken sind jedoch auch viele Personalien-Datensätze enthalten, die alles andere als gesichert sind. Sie werden in INPOL als „Führungspersonalie“ bezeichnet. Das ist ein Personendatensatz, dessen identifizierende Bestandteile gerade nicht „amtlich gesichert“ sind, die aber dennoch als „Führungspersonalie“, sprich als Gruppe von Namensangaben in der Fahndungsdatenbank verwendet werden: Denn an irgend einer Namensgruppe muss man einen Personen-Datensatz in INPOL schließlich aufhängen.

Wie kommt es dann zur der immens hohen Zahl von „technischen“ Treffern?

Im halbjährigen Testbetrieb des Fluggastdaten-Informationssystems wurden Datensätze verarbeitet, die sich auf 1,2 Millionen Passagiere beziehen. Daraus hat das Abgleichsystem rund 94.000 „technische“ Treffer ausgewiesen, die intellektuell überprüft werden mussten. Das entspricht einer Quote von 7,8%.
Dass fast hunderttausend Flugpassagiere in diesem halben Jahr tatsächlich zur Fahndung ausgeschrieben waren, ist extrem unwahrscheinlich. Nach der intellektuellen Überprüfung blieben ja auch nur 277 „echte“ Treffer übrig [in A].

Wann gelten zwei Personen-Datensätze als identisch?

In der zweiten Kleinen Anfrage [=1] war auch gefragt worden, wann eigentlich ein Fluggastdatensatz als identisch gilt mit einem Personen-Datensatz in INPOL/SIS. Diese Frage hat die Bundesregierung gar nicht beantwortet.
Üblicherweise geht man davon aus, dass der Familienname und sämtliche Vornamen übereinstimmen müssen. Wenn diese einfache Regel hier angewendet würde, kann – rein statistisch – niemals eine Quote „technischer“ Treffer von 7,8% herauskommen. Das würde ja bedeuten, dass 7,8% der Flugreisenden vollkommen identische Namen haben. Es muss also einen anderen Grund geben für die hohe Trefferquote.

Abgleich mit den Namensangaben im Fahndungsbestand

Dazu muss man sich näher ansehen, mit welchen Informationen aus dem Fahndungsbestand die Fluggastdaten eigentlich abgeglichen werden. Da wäre zum einen der Nachname und sämtliche Vornamen aus der rechtmäßigen Personalie bzw. Führungspersonalie im Fahndungsbestand. Beide gehören auch zu den Pflichtangaben in den Fluggastdaten. Dieser Vergleich kann unmöglich 7,8% aller Passagiernamen als vollkommen übereinstimmend ausweisen.

Aber, sagt die Bundesregierung, zum Abgleich werden auch die Aliaspersonalien herangezogen, die in den Fahndungsdatenbanken gespeichert sind.

Aliaspersonalien im Fahndungsbestand sind „Personalien,

  • die eine Person führt, um Dritte zu täuschen,
  • deren Schreibweise sich von denen der P-Gruppe unterscheidet.“

Relativ gut gesicherte Fluggastdaten werden also

  • mit zur Täuschung verwendeten Namen einer Person abgeglichen.
  • mit anderen Schreibweisen und (tipp-)fehlerhaft erfassten Namen abgeglichen.

Wenn ein Fluggast also das Pech hat, dass irgendein zur Fahndung ausgeschriebenes Individuum seinen Namen verwendet oder sein Name zufällig übereinstimmt mit einem falsch oder einfach anders geschriebenen Namen im Fahndungsbestand (die Chancen darauf steigen mit dem Nachnamen Meier (Mair, Maier Mayer, Meyer, Meyr), Schmidt oder Amed …), führt das zum Treffer. Das ist sehr ungut für den Betroffenen, aber in Grenzen noch nachvollziehbar. Aber auch das führt keinesfalls zu einer Quote „technischer“ Treffer von 7,8% aller Passagiere.

Das fehlende Geburtsdatum als Schutzbehauptung

Nur im Falle der völligen Übereinstimmung der Namensbestandteile, ggf. noch ergänzt durch den Geburtsnamen, ist das Geburtsdatum überhaupt relevant für den weiteren Vergleich. Daraus wird deutlich, dass die Schuldzuweisung der Bundesregierung an die Fluggesellschaften – „die Datenqualität der Fluggastdaten, insbesondere das Fehlen … des Geburtsdatums“ ist ursächlich für die hohe Zahl der technischen Treffer – eine reine Schutzbehauptung ist.

Rein statistisch gesehen müssten zwei Personen vollkommen identische Vor- und Familiennamen haben und selbst dann – würden bei Gleichverteilung der Geburtstage über alle Tage des Jahres – nur 1/365 auch im Geburtsdatum übereinstimmen!
Der wahre Zweck dieser Behauptung der Regierung dürfte vielmehr darin liegen, Stimmung zu machen, um auch noch das Geburtsdatum mit den SÄMTLICHEN Fluggastdaten und damit eine noch „bessere“ Datenbasis für die Vorratsdatenspeicherung von Fluggastdaten zu erhalten.

Kreuztreffer! Wie Namen von Fluggästen mit verwürfelten Kunstnamen verglichen werden

Um Ihre Trefferquoten beim automatischen Abgleich zu erhöhen, greifen die Polizeibehörden (generell in INPOL) zu einem Kunstgriff. Der darin besteht, dass sämtliche Namen in ihre Einzelteile zerlegt werden. Und dann der abzugleichende Name verglichen wird mit sämtlichen Einzelteilen. In Nordrhein-Westfalen ist vor wenigen Wochen ein solcher Fall öffentlich geworden. Da wurde – angeblich aufgrund eines solchen Kreuztreffers – ein hellhäutiger Syrer namens A.A. für identisch gehalten mit einem schwarzhäutigen Malier namens A.G. Aufgrund der Haftbefehle, die gegen den Malier vorlagen, in Haft gehalten. Wo er in Folge eines Zellenbrandes ums Leben kam [B].

Das LKA NRW [LKA] hat nach dem Bericht durch das Magazin MONITOR versucht zu erklären, wie es zu diesem Kreuztreffer kam. Wir übernehmen diese Argumentation am Beispiel des öffentlich bekannten Namens Hans-Wilhelm Müller Wohlfahrt, Mannschaftsarzt des FC Bayern und dort unter dem Spitznamen „Mull“ bekannt.
Daraus werden die Einzelteile Hans und Wilhelm und Müller und Wohlfahrt und Mull.
Die führen zu rohen „technischen“ Treffern mit Personen im Fahndungsbestand, die eine dieser Einzelkomponenten als Namen in der rechtmäßigen Personalie, der Führungspersonalie oder einer Aliaspersonalie führen. Rohe Treffer sind also alle Personen, die Hans oder Wilhelm (Vor- oder Nachname!) oder Müller oder Wohlfahrt oder Mull heißen.

Die Bundesregierung hat – bezeichnend, wie ich finde – die Antwort verweigert auf die Frage, welcher Grad an Übereinstimmung gegeben sein muss, damit zwei solche Datensätze als identisch oder ähnlich gelten. Man kann darüber also nur spekulieren, muss aber befürchten, dass die hohe Trefferquote von 7,8% daher rührt, dass alle – von mir gerade als „rohe“ technische Treffer bezeichneten Treffer als tatsächliche „technische“ Treffer von diesem Abgleichsystem ausgewiesen werden.

Ein besseres Verständnis bei Politikern, Juristen, Journalisten und jedem potenziell betroffenen Flugreisenden über die Ineffektivität dieses Schrotschussverfahrens, gepaart mit dem Wissen um den immensen, daraus resultierenden Personalbedarf und die daraus erwachsenden Kosten sollte dazu beitragen, die Bundesregierung und ihre technischen Helfershelfer davon zu überzeugen, dass dieses Abgleichsverfahren NICHT zum erklärten Ziel führen wird.

Fluggastdatengesetz könnte bald vor dem EuGH landen

Aber möglicherweise erledigt sich das Thema – jedenfalls für Flugpassagiere – ohnehin in absehbarer Zeit von selbst. Denn Mitte Mai 2019 hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) im Namen von betroffenen Passagieren Klagen eingereicht [5]. Sie hält die anlasslose, massenweise Speicherung und Auswertung der Flüge aller internationalen Fluggäste für einen Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta. „Wir wollen einen verantwortungsvollen Einsatz von Algorithmen in der Gefahrenabwehr und keine anlasslose Massenüberwachung“, sagt Malte Spitz, der Generalsekretär der GFF und einer der sechs Kläger [GFF].

Ein ähnliches Abkommen betreffend die Flugpassagiere zwischen der EU und Kanada wurde vom Europäischen Gerichtshof schon 2017 gestoppt, ziemlich zeitgleich übrigens mit der Gesetzgebung für das Fluggastdatengesetz in Deutschland.

„Laut Europäischem Gerichtshof dürfen Daten nicht schlicht zu jedermann und auch nicht ohne triftigen Grund über Jahre hinweg gespeichert werden“, erläutert Rechtsanwalt Bijan Moini, der Verfahrenskoordinator der GFF. „Das ist aber der Fall, denn die Datenverarbeitung betrifft jeden Fluggast. Durch den Einsatz intransparenter Algorithmen zur Ermittlung neuer Verdachtsmomente könnten viele Fluggäste falschen Verdächtigungen ausgesetzt werden.“

Die Linksfraktion im Bundestag hat in den vergangenen zehn Wochen zwei Anfragen im Bundestag zu diesem Thema eingebracht. Die Bundesregierung hat mit dem Negieren jeglichen Verbesserungspotenzials zum Abgleichsverfahren deutlich gemacht, dass sie an diesem vollkommen uneffektiven Verfahren festhalten will. Ihre Verweigerung sämtlicher Antworten auf ganz konkrete Fragen zum AbgleichsVERFAHREN macht deutlich, dass sie auch weiterhin auf maximale Intransparenz setzt. Beides macht die jetzt eingereichten Klagen der GFF nur umso wichtiger und notwendiger.

Quellen

[1]   Nutzung von Fluggastdaten beim Zoll, 23.05.2019, DBT-Drs 19/10431
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/104/1910431.pdf

[2]   Ausbau der Vorratsdatenspeicherung von Fluggastdaten, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion, DBT-Drs- 19/9536 vom 17.04.2019
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/095/1909536.pdf

[3]   Pfingstreisewelle am Münchner Airport, 27.05.2019, Flughafen München
https://www.munich-airport.de/pfingstreisewelle-am-muenchner-airport-6594004

[4]   Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG) vom 06.06.2017
https://www.gesetze-im-internet.de/flugdag/BJNR148410017.html

[5]   Wir klagen gegen die massenhafte Verarbeitung von Fluggastdaten!, Gesellschaft für Freiheitsrechte
https://nopnr.eu/

Verwandte Beiträge

[A]   Erste Erfahrungen mit dem Fluggastdaten-Informationssystem, 29.05.2019, POLICE-IT
https://police-it.net/erste-erfahrungen-mit-dem-fluggastendaten-informationssystem

[B]   Wie Manipulationen in INPOL den Syrer A.A. hinter Gitter brachten …, 04.04.2019, POLICE-IT
https://police-it.net/dossiers-2/das-inpol-dossier/wie-manipulationen-in-inpol-den-syrer-a-a-hinter-gitter-brachten

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