Abfrage von Polizeidatenbanken -3: Suchoptionen und Protokollierung

Bei der Abfrage von Polizeidatenbanken gibt es komfortable Suchoptionen. Manche können für trickreiche Abfragen und mehr genutzt werden. Die Ansichten bei Medien und in der Öffentlichkeit über das Ausmaß der Protokollierung solcher Abfragen und die möglichen Auswirkungen auf die positiven Ergebnisse bei der Suche nach Datendieben gehen weit an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Damit beschäftigt sich dieser letzte Teil unserer Artikelserie, auch anhand von Beispielen der Datenbankabfragen über Journalisten beim G20-Gipfel in Hamburg. Und der Auswertung von Protokollen im Fall des unberechtigt in der JVA Kleve inhaftierten und an den Folgen eines Zellenbrands gestorbenen jungen Syrers Amad A.

Abfrage von Polizeidatenbanken -2: Zugangskontrolle und Zweck der Abfrage

Dieser zweite Teil des Artikels zu Abfragen von Datenbanken durch Polizeibeamte

  • beschreibt die Tragweite des Problems und stellt eine Modellrechnung auf über die (Mindest-)Zahl solcher Abfragen pro Tag.
  • Er befasst sich ferner mit der technischen Ausstattung, die Polizeibeamten am Arbeitsplatz und mobil für Datenabfragen zur Verfügung steht,
  • mit den verschiedenen Varianten der Zugangskontrolle, von denen keine „hundertprozentigen“ Schutz gegen illegale Nutzung polizeilicher Datenbanken gewährleistet
  • und erklärt, was die Pflicht zur Eingabe eines Zwecks für die Abfrage eigentlich bezweckt und wie in der Praxis damit umgegangen wird.

Abfrage von Polizeidatenbanken -1: Polizeibeamte und Datenbanken

Diese Artikelserie will aufräumen mit verbreiteten Missverständnissen über die Abfrage von Datenbanken durch Polizeivollzugsbeamte.
Sie beschäftigt sich in diesem Teil 1 mit

  • den besonderen Rechten und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten und
  • den Polizeidatenbanken und Datenbanken anderer Behörden, die Polizeivollzugsbeamten für Abfragen zur Verfügung stehen.

Teure Sache: Polizeivollzugsbeamte als IT-Dienstleister

IT-Kooperationen zwischen den Polizeibehörden verschiedener Bundesländer erfreuen sich großer Beliebtheit. Der jährliche Kostenbeitrag, den ein Konsorte an die Kooperation zu zahlen habe, sei nämlich unschlagbar günstig im Vergleich mit einem Produkt, das sich die Behörde auf dem freien Markt besorgen müsse. Behaupten zumindest die Vertreter der IT-Kooperationen.
Der Landesrechnungshof Hamburg sah dies schon vor Jahren ganz anders: Er hat nämlich belegt, dass ein spezifisch ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter wesentlich teurer ist als ein Verwaltungsbeamter. Und ergänzend darauf hingewiesen, dass die bisherige Umsatzsteuerbefreiung für IT-Leistungen zwischen Behörden nicht mehr lange Bestand haben könnte …